Ihr Recht:

 

Wann haben Sie das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen?

Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) haben Sie das uneingeschränkte Recht nach BGB §249 und aktuellem BGH Urteil ZR67/06 vom 23.01.07 sich grundsätzlich einen freien, unabhängigen Kfz-Sachverständigen ihrer Wahl und ihres Vertrauens mit der Erstellung eines Schadengutachtens zu beauftragen.

Die Kosten für die Erstellung des Schadengutachtens trägt die Versicherung des Unfallgegners.  Wenn Sie mir  eine Abtrittserklärung für meine  Honorarforderung unterzeichnen, rechne ich  direkt mit der Versicherung ab, so dass Sie bei mir nicht in Vorkasse treten müssen

 

Seit geraumer Zeit bieten die Versicherungen der Unfallverursacher immer häufiger an, den Schaden "schnell und unkompliziert" zu regeln. Es wird auch umgehend ein eigener Sachverständiger vermittelt, hierbei ist jedoch davon auszugehen, dass der Sachverständige in erster Linie die Interessen der Versicherung wahrnimmt. Drängen Sie darauf, dass Sie nach geltendem Recht, den Sachverständigen selbst bestellen.

Bei Voll- und Teilkaskoschäden ist Ihre Versicherung weisungsberechtigt und beauftragt den Sachverständigen selbst.

 

Wir,  als unabhängiges und freies Sachverständigenbüro vertreten Ihre Interessen, versicherungs- und werkstattunabhängig.

 

Weiter Informationen siehe Verlinkungen "Nützliches zu Recht und Urteil"

Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik Egon Bader · Am Wolfsberg 26 · 34260 Kaufungen · Tel. 05605 1212 · Mobil 0170 2225700